Unsere Satzung

Die Satzung des Ortsvereins der
SPD-Schwielowsee

Präambel

Die SPD ist eine demokratische Volkspartei. Sie vereinigt Menschen verschiedener Glaubens- und Denkrichtungen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, zur gesellschaftlichen Gleichheit aller Geschlechter und zur Bewahrung der natürlichen Umwelt bekennen.

§ 1
Name und Tätigkeitsgebiet

  1. Der SPD Ortsverein umfasst den Bereich der Gemeinde Schwielowsee mit den Ortsteilen Caputh, Ferch und Geltow, einschließlich Wildpark-West, Flottstelle und Kammerode.
  2. Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Ortsverein Schwielowsee (SPD OV Schwielowsee). Sein Sitz ist Schwielowsee.

§ 2
Zweck

Der Zweck des Vereins ergibt sich aus den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei. Die Mitglieder der unter § 1 Abs. 1 aufgezählten Ortsteile wirken auf die Wahrung der Interessen der jeweiligen Ortsteile innerhalb der kommunalpolitischen und organisatorischen Aufgaben des SPD Ortsvereins hin.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des SPD Ortsvereins Schwielowsee gemäß §§ 3 und 4 des Organisationsstatuts der SPD, soweit der Antragsteller seinen Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des SPD Ortsvereins Schwielowsee hat.
  2. Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.
  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Bewerberin oder der Bewerber binnen eines Monats beim SPD Unterbezirksvorstand Potsdam-Mittelmark Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des SPD Landesvorstandes Brandenburg möglich. Die Entscheidung des SPD Landesvorstandes Brandenburg ist endgültig.
  4. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
  5. Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Vorstand des SPD Ortsvereins Schwielowsee. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der SPD Unterbezirksvorstand Potsdam-Mittelmark. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des SPD Landesvorstandes Brandenburg zulässig.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
  7. Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten und dieser Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der SPD zu unterstützen.
  8. Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
  9. Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

§ 4
Organe des SPD Ortsvereins

Organe des SPD Ortsvereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 5
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des SPD Ortsvereins. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren und der Delegierten zum Unterbezirksparteitag, die Wahl und Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten auf den Listen zu den Kommunalwahlen (Gemeindevertretung, Ortsbeiräte) sowie die Beratung und Beschlussfassung über Wahlvorschläge, Anträge und Entschließungen.

  1. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig, nach Möglichkeit einmal im Quartal stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/ die Vorsitzende, bei Doppelspitze die Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seine Stellvertretung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  4. Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
  5. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
  9. An der Mitgliederversammlung können stimmberechtigt nur Mitglieder des Ortsvereins teilnehmen.

§ 6
Der Ortsvereinsvorstand

  1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den SPD Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er achtet insbesondere auch darauf, dass die Interessen aller Ortsteile gleichmäßig und angemessen berücksichtigt werden. Mit Zustimmung des Vorstands können nichtselbstständige Ortsteilgruppen gebildet werden.
  1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
  • der/ dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden nicht gleichen Geschlechts
  • den stellvertretenden Vorsitzenden (2),
  • dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied    (Kassierer/-in)
  • dem/der Schriftführer/-in,
  • den weiteren Mitgliedern (Beisitzerinnen und Beisitzer).
  1. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende nicht gleichen Geschlechts, gewählt werden sollen. Die Regelungen, die den bzw. die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend. Die Zahl der weiteren Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstandes.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7
Wahlen

  1. Die Wahlen zum Ortsvereinsvorstand erfolgen in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge gemäß § 6 Nr. 2 dieser Satzung.
  2. Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten zu beachten.
  3. Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
  4. Grundsätzlich ist bei einer Mitgliederversammlung mit Wahlen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

§ 8
Revision

  1. Zur Prüfung der Kassenführung des SPD Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Vorstände mindestens zwei Revisoren/ Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder der jeweiligen Vorstände noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
  2. Die Revisoren berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des jeweiligen Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

  1. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Organisationsstatut und den dazu ergangenen Verfahrensvorschriften.

§ 10
Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 11
Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und der Satzung des Unterbezirks Potsdam-Mittelmark in der jeweils gültigen Fassung.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitglieder-versammlung in Kraft. Alle vorhergehenden Satzungen sowie deren Bestandteile verlieren mit Inkrafttreten dieser Satzung Ihre Gültigkeit.




Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 04. März 2020